Ebenfalls in den Kompetenzbereich der Vollstreckungsbehörde fallen Entscheide zur Unterbrechung und zur Beendigung sowie zur Übernahme eines Vollzuges durch einen anderen Kanton oder die Abtretung an einen anderen Staat wie auch die Bezahlung der Vollzugskosten. Zusammenfassend gesagt, ist die Vollstreckungsbehörde die vollzugsleitende Entscheidbehörde (BRÄGGER, a.a.O., S. 391, 392).