Die Vollstreckungsbehörde bestimmt damit in rechtlich verbindlicher und somit anfechtbarer Art und Weise (verwaltungsrechtliche Verfügung nach kantonalem Verfahrensrecht) insbesondere den Vollzugszeitpunkt und -ort, bewilligt den Vollzugsplan und die darin enthaltene Vollzugsstufenplanung sowie allfällige Beurlaubungen. Ebenfalls in den Kompetenzbereich der Vollstreckungsbehörde fallen Entscheide zur Unterbrechung und zur Beendigung sowie zur Übernahme eines Vollzuges durch einen anderen Kanton oder die Abtretung an einen anderen Staat wie auch die Bezahlung der Vollzugskosten.