Der Begriff der Strafvollstreckung umfasst die Anordnung, die Überwachung der Durchführung, die Bewilligung der Vollzugsstufenplanung und der Vollzugslockerungen innerhalb der Vollzugsstufen sowie die Unterbrechung und Beendigung von freiheitsentziehenden Sanktionen. Die Vollstreckungsbehörde bestimmt damit in rechtlich verbindlicher und somit anfechtbarer Art und Weise (verwaltungsrechtliche Verfügung nach kantonalem Verfahrensrecht) insbesondere den Vollzugszeitpunkt und -ort, bewilligt den Vollzugsplan und die darin enthaltene Vollzugsstufenplanung sowie allfällige Beurlaubungen.