4.1. Zur Klärung dieser Frage ist eine Unterscheidung der Begriffe Vollstreckung und Vollzug notwendig (BENJAMIN F. BRÄGGER, Die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zum Straf- und Massnahmenvollzug: Das Neue scheint nicht gut, und das Gute ist nicht wirklich neu! in ZStrR 126/2008 S. 391, 395). Der Begriff der Strafvollstreckung umfasst die Anordnung, die Überwachung der Durchführung, die Bewilligung der Vollzugsstufenplanung und der Vollzugslockerungen innerhalb der Vollzugsstufen sowie die Unterbrechung und Beendigung von freiheitsentziehenden Sanktionen.