tion bei ausserkantonalen Inhaftierten ohne Patientenverfügung in einer bernischen Vollzugseinrichtung. 3. Ein Blick in die – bezeichnenderweise samt und sonders zugerischen – Vollzugsakten des vorliegend Betroffenen zeigt Folgendes: C. wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 2. März 2009 wegen Körperverletzung, Gefährdung des Lebens,