Mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung der sich stellenden Fragen ist weiter zu klären, ob das FB, oder die allenfalls zuständigen Behörden des Kantons Zug, in der gleichen Konstellation trotz Patientenverfügung eine Zwangsernährung hätten anordnen dürfen bzw. nach aktuell geltendem Recht eine solche anordnen dürften. Nicht zu prüfen ist demgegenüber die bloss theoretische Frage der Zuständigkeit bei einem bernischen Inhaftierten, sei es mit oder ohne Patientenverfügung; ebenso wenig Gegenstand der oberinstanzlichen Überprüfung bildet die generelle Situa-