Konkret geht es nach Auffassung der Kammer also um die Frage, ob das FB den Beschwerdeführer 1 zur Berichterstattung über einen hungerstreikenden Häftling aus dem Kanton Zug auffordern durfte. Mit Blick auf die grundsätzliche Bedeutung der sich stellenden Fragen ist weiter zu klären, ob das FB, oder die allenfalls zuständigen Behörden des Kantons Zug, in der gleichen Konstellation trotz Patientenverfügung eine Zwangsernährung hätten anordnen dürfen bzw. nach aktuell geltendem Recht eine solche anordnen dürften.