Zu prüfen ist deshalb, ob, und allenfalls durch wen, in der vorliegenden Konstellation eine Zwangsernährung als weitergehende Massnahme angeordnet werden durfte bzw. darf. Konkret geht es nach Auffassung der Kammer also um die Frage, ob das FB den Beschwerdeführer 1 zur Berichterstattung über einen hungerstreikenden Häftling aus dem Kanton Zug auffordern durfte.