2. Bei der in Frage stehenden Berichterstattung handelt es sich zweifelsohne um eine Art Vorbereitungshandlung zur Zwangsernährung. Dabei liegt es auf der Hand und wird von keiner Seite bestritten, dass eine Rapportierung über den Gesundheitszustand eines Inhaftierten nur gegenüber derjenigen Stelle Sinn macht, die auch zur Anordnung der Zwangsernährung selber befugt ist. Zu prüfen ist deshalb, ob, und allenfalls durch wen, in der vorliegenden Konstellation eine Zwangsernährung als weitergehende Massnahme angeordnet werden durfte bzw. darf.