E. 3.2, mit Hinweisen). Das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses im Urteilszeitpunkt soll – entsprechend dem Prinzip der Prozessökonomie – sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BVE 2008 S. 569 ff. E. 3.1, mit Hinweisen) und das Begehren soll auch nicht darauf abzielen „auf Vorrat“ Rechtsfragen klären zu lassen (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 25 zu Art. 65 VRPG).