1. Die Beschwerdeführenden und die POM haben sich in ihren Rechtsschriften sehr einlässlich, aber auch weitgehend losgelöst vom vorliegenden Fall, zu Fragen rund um die Anordnung einer Zwangsernährung geäussert. Die Rechtsmittelinstanz beurteilt, unter Ausblendung der zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen Falls, allein die streitigen Grundsatzfragen, wobei sich der Klärungsbedarf aufgrund der individuellen, potentiell wiederholbaren Situation des Beschwerdeführers bestimmt (BVE 2008 S. 569 ff. E. 3.2, mit Hinweisen).