2 wird, konkret auf einen ausserkantonalen Inhaftierten bezog, welcher für den Fall der Zwangsernährung zudem eine Patientenverfügung erlassen hatte. 6. Auf die Beschwerde vom 10. April 2013 ist in diesem Umfang einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III.