Mit Bezug auf die ursprüngliche Verfügung des FB vom 14. April 2011 steht somit nur deren Ziffer 3, worin der Beschwerdeführer 1 aufgefordert wurde, „dem FB vor dem Eintritt irreversibler Schäden Bericht zu erstatten, wenn feststeht, dass C. trotz Einsatz sämtlicher möglicher Massnahmen im Sinne von Ziffer 2 dieser Verfügung nicht dazu bewegt werden kann, den Hungerstreik abzubrechen“, zur Diskussion. Streitgegenstand bildet mithin eine Handlungsanweisung des FB, die sich, wie nachfolgend dargelegt