Die Beschwerdeführenden fechten vor oberer Instanz den Entscheid der POM vom 8. März 2013 nur insoweit an, als ihre Beschwerde abgewiesen und ihnen Verfahrenskosten auferlegt wurden. Mit Bezug auf die ursprüngliche Verfügung des FB vom 14. April 2011 steht somit nur deren Ziffer 3, worin der Beschwerdeführer 1 aufgefordert wurde, „dem FB vor dem Eintritt irreversibler Schäden Bericht zu erstatten, wenn feststeht, dass C. trotz Einsatz sämtlicher möglicher Massnahmen im Sinne von Ziffer 2 dieser Verfügung nicht dazu bewegt werden kann, den Hungerstreik abzubrechen“, zur Diskussion.