5. Das Verfahren und der Entscheid in der Sache sind indessen auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 6 zu Art. 72 VRPG). Die Beschwerdeführenden fechten vor oberer Instanz den Entscheid der POM vom 8. März 2013 nur insoweit an, als ihre Beschwerde abgewiesen und ihnen Verfahrenskosten auferlegt wurden.