4. Aus dem angefochtenen Entscheid der POM geht hervor, dass sich der in der Verfügung des FB erwähnte Häftling C. zum Zeitpunkt des POM-Entscheides, d.h. am 8. März 2013, nicht mehr in der BEWA und nicht mehr im Hungerstreik befand. Vorliegend bleibt aber umstritten, ob das FB zur Handlungsanordnung im Sinne von Ziffer 3 der ursprünglichen Verfügung (Anweisung zur vorsorglichen Berichterstattung) gegenüber den Beschwerdeführenden befugt war. Die Frage nach den Zuständigkeiten und Befugnissen des FB im Zusammenhang mit einer Zwangsernährung ist offenkundig von grundsätzlicher Bedeutung.