Ein solches besteht, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird. Eine Beschwerde wird trotz fehlendem aktuellem Interesse behandelt, wenn es um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je endgültig entschieden werden könnte oder wenn eine Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angezeigt erscheint (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 25 zu Art. 65 VRPG mit weiteren Hinweisen).