3. Die Beschwerdeführenden müssen weiter ein aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheides haben (Art. 79 Abs. 1 lit. c VRPG). Ein solches besteht, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird.