Regeste Bei der angeordneten Berichterstattung vor Eintritt irreversibler Schäden bei einem hungerstreikenden Häftling handelt es sich um eine Vorbereitungshandlung zur Zwangsernährung, weshalb die Zuständigkeit der Anordnung der Zwangsernährung zu prüfen ist. Die Frage der Anordnung der Zwangsernährung ist eine Frage des Vollstreckungsrechts, weshalb bei einem ausserkantonalen Häftling die Behörden dessen Kantons zuständig sind. Nach bernischem Recht ist die Anordnung der Zwangsernährung eines Häftlings, der sich in einer gültigen Patientenverfügung gegen eine solche ausgesprochen hat, unrechtmässig.