Da sich eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Vorgehens nach Art. 57 Abs. 2 EG ZSJ bei einer derart geringen Überschreitung der 5-Jahresgrenze nicht rechtfertigt, wird die Strafe auf 4.5 Jahre Freiheitsstrafe und 180 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 20.00 herabgesetzt. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 547 Tagen wird an die Strafe angerechnet. Zudem wird festgestellt, dass die Strafe am 12. Dezember 2012 vorzeitig angetreten wurde. […] 2