b und Art. 352 StPO (vgl. hierzu SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 19 N 11). In dem die Staatsanwaltschaft Anklage beim Kollegialgericht in Dreierbesetzung erhob, limitierte sie den Strafrahmen auf eine Strafe von – Freiheitsstrafe und Geldstrafe kumuliert – maximal fünf Jahren Freiheitsstrafe bzw. 1‘800 Strafeinheiten. Diese Grenze bindet sowohl die Kammer als auch die Staatsanwaltschaft. Da sich eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Vorgehens nach Art.