4. Asperation und konkrete Gesamtstrafe […] Das Strafmass für sämtliche Delikte würde somit 54 Monate (= 4.5 Jahre) Freiheitsstrafe und 190 Tagessätze Geldstrafe betragen. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Vorinstanz um ein Kollegialgericht in Dreierbesetzung handelt, ist eine Strafe von insgesamt mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 56 Abs. 2 lit. b EG ZSJ nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann für Art. 56 Abs. 2 lit. b EG ZSJ keine andere Auslegung gelten als für Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art.