Regeste: Wenn es sich bei der Vorinstanz um ein Kollegialgericht in Dreierbesetzung handelt, ist die Ausfällung einer Strafe von insgesamt mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe (Freiheits- und Geldstrafen zusammengerechnet) auch für die Strafkammern nicht möglich. Auszug aus den Erwägungen: […] IV. STRAFZUMESSUNG […]