SK 2013 37 Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Brodbeck vom 2. Juli 2013 in der Strafsache A. verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Berufungsführerin wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution, Widerhandlungen gegen das AuG etc. Regeste: Wenn es sich bei der Vorinstanz um ein Kollegialgericht in Dreierbesetzung handelt, ist die Ausfällung einer Strafe von insgesamt mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe (Freiheits- und Geldstrafen zusammengerechnet) auch für die Strafkammern nicht möglich. Auszug aus den Erwägungen: […] IV. STRAFZUMESSUNG […] 4. Asperation und konkrete Gesamtstrafe […] Das Strafmass für sämtliche Delikte würde somit 54 Monate (= 4.5 Jahre) Freiheitsstrafe und 190 Tagessätze Geldstrafe betragen. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Vorinstanz um ein Kollegialgericht in Dreierbesetzung handelt, ist eine Strafe von insge- samt mehr als 5 Jahren Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 56 Abs. 2 lit. b EG ZSJ nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann für Art. 56 Abs. 2 lit. b EG ZSJ keine andere Auslegung gelten als für Art. 19 Abs. 2 lit. b und Art. 352 StPO (vgl. hierzu SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 19 N 11). In dem die Staatsanwaltschaft Anklage beim Kollegialgericht in Dreierbesetzung erhob, limitierte sie den Strafrahmen auf eine Strafe von – Freiheitsstrafe und Geldstrafe kumuliert – maximal fünf Jahren Freiheits- strafe bzw. 1‘800 Strafeinheiten. Diese Grenze bindet sowohl die Kammer als auch die Staatsanwaltschaft. Da sich eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Vorgehens nach Art. 57 Abs. 2 EG ZSJ bei einer derart geringen Überschreitung der 5-Jahresgrenze nicht rechtfertigt, wird die Strafe auf 4.5 Jahre Freiheitsstrafe und 180 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 20.00 herabgesetzt. Die ausgestandene Untersuchungs- und Si- cherheitshaft von insgesamt 547 Tagen wird an die Strafe angerechnet. Zudem wird festgestellt, dass die Strafe am 12. Dezember 2012 vorzeitig angetreten wurde. […] 2