Hinzu kommt, dass der Berufungsführer während der Haftverhandlung vom 13. April 2012 grundsätzlich verteidigt gewesen wäre, Rechtsanwalt X. sich jedoch entschuldigen liess (pag. 32 f.). In seiner schriftlichen Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht nahm er dann Bezug auf die bereits gemachten Aussagen seines Mandanten und bejahte gestützt darauf den dringenden Tatverdacht. Er unterliess es folglich nicht nur, die Verwertbarkeit der Aussagen zu Rügen, sondern bekräftigte selbst noch deren Richtigkeit. Aus diesen Gründen sind die Aussagen des Berufungsführers vom 11. und 12. April 2012 verwertbar und es kann für die Sachverhaltsermittlung ohne weiteres auf sie abgestellt wer-