Er brachte diesen Mangel erstmals in seinem Plädoyer anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor. Weder während der Untersuchung, noch während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, noch im Rahmen der Vorfragen vor oberer Instanz wurde dieser Umstand geltend gemacht. Ein solches Zuwarten verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Hinzu kommt, dass der Berufungsführer während der Haftverhandlung vom 13. April 2012 grundsätzlich verteidigt gewesen wäre, Rechtsanwalt X. sich jedoch entschuldigen liess (pag.