Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2013 vom 11. April 2014, E.1.2). Vom Beschuldigten bzw. dessen Anwalt wird verlangt, zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv zu werden. Unterbleibt eine zumutbare Intervention, kann nach Treu und Glauben sowie von Grundrechtswegen kein Tätigwerden der Strafjustizbehörden erwartet werden. Vorliegend rügte Rechtsanwalt X. die Abwesenheit des notwendigen Verteidigers während den ersten Einvernahmen nicht rechtzeitig, obwohl ihm dies ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre. Er brachte diesen Mangel erstmals in seinem Plädoyer anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor.