Die Rüge der unrechtmässigen Beweiserhebung wurde nämlich zweifellos zu spät vorgebracht. Immer wieder bestätigt das Bundesgericht seine Praxis, wonach es dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs widerspricht, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (vgl. beispielsweise BGE 135 III 334, E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1071/2013 vom 11. April 2014, E.1.2).