Obwohl es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO handle, sei weder bei der ersten Einvernahme noch bei der Hafteröffnung ein Rechtsanwalt dabei gewesen. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse sei jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass der Berufungsführer nicht ohne Anwalt hätte befragt werden dürfen. Aus diesem Grunde seien die damals gemachten Aussagen unverwertbar. Wie es sich damit verhält bzw. ob die Voraussetzungen des (beschränkten) Beweisverwertungsverbots gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO vorliegend erfüllt sind, kann offen gelassen werden. Die Rüge der unrechtmässigen Beweiserhebung wurde nämlich zweifellos zu spät vorgebracht.