Auszug aus den Erwägungen: […] II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Vorfrage: Zur Verwertbarkeit der Erstaussagen des Berufungsführers vom 11. und 12. April 2012 (pag. 150 ff.) Rechtsanwalt X. machte in seinem Plädoyer anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung erstmals geltend, die Erstaussagen des Berufungsführers vom 11. und 12. April 2012 vor der Polizei bzw. vor der Staatsanwältin seien nicht verwertbar. Obwohl es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 StPO handle, sei weder bei der ersten Einvernahme noch bei der Hafteröffnung ein Rechtsanwalt dabei gewesen.