Regeste Gemäss bundesgerichtlicher Praxis widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen. Indem Rechtsanwalt X. die Abwesenheit des notwendigen Verteidigers während den ersten Einvernahmen erstmals im Plädoyer an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bemängelte, verstiess er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Rüge der unrechtmässigen Beweiserhebung (Abwesenheit des notwendigen Verteidigers) wurde eindeutig zu spät vorgebracht. Die Erstaussagen des Berufungsführers sind verwertbar.