261 der Vorakten). Daraus gehen verschiedene Betreibungen und Verlustscheine hervor. Genauere Angaben über sein Einkommen konnten aber bereits damals nicht gemacht werden. Aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Berufungsführer seit dem Vorfall im Januar 2008 ununterbrochen entweder im fürsorgerischen Freiheitsentzug, im Regionalgefängnis oder im Massnahmevollzug war (Seite 2 der Urteilsbegründung vom 17. Dezember 2008), ist jedoch davon auszugehen, dass er auch heute über keine namhaften Vermögenswerte verfügt. Damit erscheint eine Kostenauferlegung an den schuldunfähigen Berufungsführer nicht als billig.