Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. DOMEISEN, a.a.O., Art. 419 N 7). Die Billigkeit verlangt, dass die finanzielle Situation der betroffenen Person sowie die Einschränkung, welche durch die Bezahlung der auferlegten Summe bei ihr bewirkt würde, berücksichtigt werden. Das Alter der betroffenen Person sowie ihre Zukunftsaussichten können als weitere Kriterien hinzutreten. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse müssen so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheinen würde. Über die finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers liegen kaum Angaben vor. Es wurde letztmals im Jahr 2008 ein Leumundsbericht über ihn eingeholt (pag. 261 der Vorakten).