Anlasstat nur teilweise schuldunfähig war und ihm die Verlängerung der Massnahme aufgrund seines Verhaltens im Vollzug deshalb vorgeworfen werden konnte). Ihm sind deshalb in Anwendung von Art. 419 StPO die Verfahrenskosten nur dann aufzuerlegen, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheinen würde. Ob eine Kostenpflicht für die schuldunfähige beschuldigte Person als billig bzw. angemessen erscheint, ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 OR nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. DOMEISEN, a.a.