Dieser für ihn in diesem Zusammenhang nachteilige Umstand hätte vielmehr mit einer aktuellen Begutachtung abgeklärt werden müssen. Aufgrund der nachweislich noch immer vorliegenden psychischen Störung und dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen Verlängerung der Massnahme und Anlasstat (deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Delikte wie Brandstiftung) ist davon auszugehen, dass dem Berufungsführer auch das nachträgliche Verfahren zur Verlängerung der Massnahme nicht vorgeworfen werden kann (anders im Entscheid SK 12 254 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Dezember 2012, wo der Betroffene in Bezug auf die