Mit anderen Worten, die Vorinstanz geht davon aus, dass beim Berufungsführer noch immer eine erhebliche psychische Störung vorliegt, welche eine stationäre Behandlung für weitere fünf Jahre als notwendig erscheinen lässt. Sie stützt sich für diese Erkenntnis unter anderem auf den therapeutischen Kurzbericht der Universitären psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 30. September 2013, welcher beim Berufungsführer noch immer schizophrene Züge und weitere Störungsbilder diagnostizierte (pag. 55). Bei dieser Ausgangslage kann nun aber hinsichtlich der Kostenverlegung nicht einfach davon ausgegangen werden, der Berufungsführer sei trotzdem als schuldfähig zu erachten.