Im zu prüfenden Urteil über die Verlängerung der stationären Massnahme kam die Vorinstanz nach Würdigung der vorhandenen Unterlagen zum Schluss, dass der Berufungsführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes noch nicht aus der Massnahme entlassen werden könne. Mit anderen Worten, die Vorinstanz geht davon aus, dass beim Berufungsführer noch immer eine erhebliche psychische Störung vorliegt, welche eine stationäre Behandlung für weitere fünf Jahre als notwendig erscheinen lässt.