Gestützt auf das damals noch geltende Gesetz über das (bernische) Strafverfahren verzichtete denn auch das urteilende Kreisgericht XII Frutigen-Niedersimmental auf eine Kostenauflage an den „zurechnungsunfähigen“ Berufungsführer (Seite 14 der Urteilsbegründung vom 17. Dezember 2008). Im zu prüfenden Urteil über die Verlängerung der stationären Massnahme kam die Vorinstanz nach Würdigung der vorhandenen Unterlagen zum Schluss, dass der Berufungsführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes noch nicht aus der Massnahme entlassen werden könne.