Im ursprünglichen Verfahren, welches 2008 zur Anordnung der therapeutischen Massnahme führte, war dies der Fall (vgl. psychiatrisches Gutachten pag. 380 f. der Vorakten und Seite 7 der Urteilsbegründung vom 17. Dezember 2008). Gestützt auf das damals noch geltende Gesetz über das (bernische) Strafverfahren verzichtete denn auch das urteilende Kreisgericht XII Frutigen-Niedersimmental auf eine Kostenauflage an den „zurechnungsunfähigen“ Berufungsführer (Seite 14 der Urteilsbegründung vom 17. Dezember 2008).