419 StPO auch dann zur Anwendung kommen, wenn es nicht um die Anordnung, sondern wie vorliegend, um die Verlängerung der bereits bestehenden Massnahme geht. Ist die Verlängerung der Massnahme der verurteilten Person wegen deren Schuldunfähigkeit nicht vorwerfbar, so können ihr hierfür – abgesehen von der Billigkeitshaftung – auch keine Kosten auferlegt werden. Es stellt sich mithin die Frage, ob der Berufungsführer im vorliegenden Verfahren als schuldunfähig zu gelten hat. Im ursprünglichen Verfahren, welches 2008 zur Anordnung der therapeutischen Massnahme führte, war dies der Fall (vgl. psychiatrisches Gutachten pag.