ebenso SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2013, Art. 375 N 6; ausführlich und überzeugend BOMMER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 375 N 22 ff.). Dabei ist insbesondere die Überlegung ausschlaggebend, wonach die Kostentragungspflicht der verurteilten Person auf der Annahme gründet, dass jene, weil verurteilt, verschuldet Anlass zur Verfahrenseinleitung und -durchführung gegeben hat und deshalb die daraus erwachsenen Kosten tragen soll. Diese Vorwerfbarkeit fehlt indes bei jedem Verfahren gegen Schuldunfähige. Nach Auffassung der Kammer muss deshalb Art. 419 StPO auch dann zur Anwendung kommen,