419 StPO sieht eine Spezialregelung bezüglich der Kostenpflicht von Schuldunfähigen vor, wonach der beschuldigten Person im Falle von Einstellung oder Freispruch wegen Schuldunfähigkeit die Kosten nur dann auferlegt werden können, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint. Art. 419 StPO kommt indes nach überwiegender Lehrmeinung auch dann zum Tragen, wenn einer schuldunfähigen Person eine Massnahme auferlegt wird, ohne dass diese vorab freigesprochen wird (DOMEISEN, a.a.O., Art. 419 N 8 und Art. 426 N 46; ebenso SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2013, Art.