416-436 StPO) für alle Verfahren der Strafprozessordnung. Davon erfasst sind auch alle besonderen Verfahren, einschliesslich dem Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts gemäss Art. 363 f. StPO (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 416 N 3). Art. 419 StPO sieht eine Spezialregelung bezüglich der Kostenpflicht von Schuldunfähigen vor, wonach der beschuldigten Person im Falle von Einstellung oder Freispruch wegen Schuldunfähigkeit die Kosten nur dann auferlegt werden können, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint.