59 Abs. 4 StGB ergeht im Verfahren nach Art. 363 ff. StPO (Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts). Vorliegend wurde die Massnahme nach 59 StGB auf Antrag der Abteilung für Straf- und Massnahmevollzug der Polizei- und Militärdirektion um fünf Jahre verlängert. Diese Verlängerung ist in Rechtskraft erwachsen. Zu klären bleibt, wie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen auszusehen haben. Gemäss Art. 416 StPO gilt der Grundsatz der uneingeschränkten Anwendbarkeit der im 10. Titel der StPO enthaltenen Vorschriften über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen (Art. 416-436 StPO) für alle Verfahren der Strafprozessordnung.