Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass die von ihr beschlossene Weiterführung der Massnahme infolge der gesundheitlichen Situation des Berufungsführers angeordnet werden müsse. Der Entscheid auf Verlängerung der Massnahme gründe somit auf dem Vorfall der versuchten Brandstiftung sowie auf dem Umstand, dass die Voraussetzungen für eine Entlassung gesundheitsbedingt nicht gegeben seien. Unter diesen Umständen sei eine Auferlegung der Kosten an den mittellosen Berufungsführer offensichtlich unbillig. 1.3. Ausführungen der Kammer Der Entscheid über die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB ergeht im Verfahren nach Art.