Beim Berufungsführer sprächen alle Umstände gegen die Auferlegung von Kosten. Infolge des Vorfalls vom 25. Januar 2008 habe er sich einem langen und belastenden Strafverfahren unterziehen müssen und anschliessend habe er fünf Jahre im stationären Massnahmevollzug verbringen müssen, welcher nun um weitere fünf Jahre verlängert worden sei. Zudem sei der Berufungsführer nach wie vor mittellos. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass die von ihr beschlossene Weiterführung der Massnahme infolge der gesundheitlichen Situation des Berufungsführers angeordnet werden müsse.