Grundlage für die nun erfolgte weitere Anordnung der stationären Massnahme bleibe nach wie vor der Freispruch wegen Schuldunfähigkeit. Der nun teilweise angefochtene Entscheid sei einzig deshalb nachträglich erfolgt, weil es aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, über diese Frage bereits im Strafurteil zu befinden. Deshalb müsse auch für den nachträglichen Entscheid die Regelung der Kostenpflicht von Schuldunfähigen gemäss Art. 419 StPO zur Anwendung kommen, wonach einer freigesprochenen Person die Kosten nur dann auferlegt werden könnten, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheine. Beim Berufungsführer sprächen alle Umstände gegen die Auferlegung von Kosten.