1.2. Vorbringen der Verteidigung (pag. 102 ff.) Der Berufungsführer machte in seiner schriftlichen Berufungsbegründung im Wesentlichen geltend, die Art. 416 ff. StPO hätten auch für die Verfahrenskosten und Entschädigungen im nachträglichen Verfahren Geltung. Insbesondere ergehe im selbständigen Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person die Kostentragung nach Art. 419 StPO. Der Berufungsführer sei im erstinstanzlichen Strafverfahren, unter Anordnung einer stationären Massnahme, freigesprochen worden. Grundlage für die nun erfolgte weitere Anordnung der stationären Massnahme bleibe nach wie vor der Freispruch wegen Schuldunfähigkeit.