1.1. Ausführungen der Vorinstanz (pag. 85) Die Vorinstanz hielt fest, gemäss Art. 426 Abs. 5 StPO habe grundsätzlich der Berufungsführer die Verfahrenskosten zu tragen. Zwar solle nach herrschender Meinung in Fällen, in denen ein Schuldunfähiger Betroffener des eigenständigen Massnahmeverfahrens sei, eine Kostenverlegung gemäss Art. 419 StPO erfolgen. Im vorliegenden eigenständigen Massnahmeverfahren sei der Berufungsführer jedoch nicht als schuldunfähig ausgewiesen. Allein bezüglich der damaligen Tat habe das Gericht seinerzeit die Schuldunfähigkeit des Berufungsführers festgestellt. Dies könne nicht ohne weiteres auch für das vorliegende Verfahren angenommen werden.