Aufgrund der nachweislich noch immer vorliegenden Störung und dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen Verlängerung der Massnahme und Anlasstat ist davon auszugehen, dass der verurteilten Person auch das nachträgliche Verfahren nicht vorgeworfen werden kann. Anders verhält es sich nur dann, wenn eine aktuelle Begutachtung ergibt, dass keine Schuldunfähigkeit mehr gegeben ist und die Verlängerung der Massnahme dem Verurteilten deshalb vorgeworfen werden kann. […] I. Materielles 1. Zu den Verfahrenskosten